Dokument-ID: 112894

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6

idF ABl. L 377/2006 | Datum des Inkrafttretens 16.01.2007

Luftfahrzeuge, die aufgrund einer von einem Mitgliedstaat erteilten Berechtigung gemäß den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betrieben werden, dürfen unter den gleichen Bedingungen in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere technische Vorschriften oder Bewertungen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.