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WEKA (bli) | News | 09.05.2014
Ist ein Wespenstich als Arbeitsunfall anzusehen?
Im vorliegenden Fall musste der Oberste Gerichtshof darüber entscheiden, ob es sich bei einem Wespenstich während der Arbeitszeit, an dem der Versicherte auch verstarb, um einen Arbeitsunfall handelt.
Sachverhalt
Der nach dem ASVG versicherte war in einem Malerbetrieb als Gerüster beschäftigt. Am besagten Tag war er damit beauftragt worden im Bereich des offenen Lagers ein Gerüst zusammenzustellen. Dabei wurde er von einer Wespe gestochen. Er lief in die Werkstätte und brach dort aufgrund eines anaphylaktischen Schocks zusammen und verstarb.
Die Tochter des Versicherten klagte die AUVA auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Handelt es sich um einen Arbeitsunfall?
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, ein Wespenstich sei kein Unfall bzw Arbeitsunfall. Der Tod des Vaters sei auf die Allergie auf das Wespengift zurückzuführen. Er war durch seine berufliche Tätigkeit keinem erhöhten Gefahrenmoment ausgesetzt.
Das Berufungsgericht sah es jedoch anders: Der Tod des Versicherten sei Folge eines Arbeitsunfalls. Eine erhöhte Gefährdung ist bei einem Unfall, der während der Arbeitszeit passiert, nicht erforderlich.
Ausführung des OGH
Der OGH war im Wesentlichen der gleichen Ansicht:
Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Ein Unfall ist also ein zeitlich begrenztes Ereignis. Der Annahme, dass es sich bei einem Insektenstich um einen Arbeitsunfall handelt, steht die Tatsache, dass man grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort von einer Wespe gestochen werden kann, nicht entgegen. Fakt ist, dass der Wespenstich während der Arbeitszeit erfolgte, sodass der Unfallzeitpunkt grundsätzlich unter Versicherungsschutz stand.
Der Unfall war auch wesentliche Ursache des Todes des Versicherten und nicht bloße Gelegenheitsursache. Somit handelt es sich in diesem Fall bei dem Wespenstich um einen Arbeitsunfall.
OGH vom 17.12.2013, 10 ObS 93/13v