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Dokument-ID: 455072

Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

Rechtsfolgen der CE-Kennzeichnung

Freier Warenverkehr für CE-Produkte

Wurde ein Produkt rechtmäßig mit der CE-Kennzeichnung versehen, so darf es grundsätzlich nicht am freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt gehindert werden. Inverkehrbringen und in weiterer Folge Inbetriebnahme dürfen nicht behindert werden, sofern keine begründbaren Verdachtsmomente vorliegen, die eine Nichterfüllung der Forderungen der jeweiligen CE-Rechtsgrundlage(n) nahelegen. Solche Verdachtsmomente können bei Maschinen zB sein:

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