Dokument-ID: 063316

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3a. Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen

idF BGBl. II Nr. 256/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf

  1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
  2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
  3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
  4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
  5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
  6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
  7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
  8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
  9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
  10. die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.

(BGBl. II Nr. 256/2009)