Dokument-ID: 063472

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

III. HAUPTSTÜCK
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

§ 150. Instandhaltung

idF BGBl. II Nr. 77/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2014

Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

(BGBl. II Nr. 77/2014)