Dokument-ID: 099481

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Unterfertigung der Pläne und Beschreibungen, Verantwortlichkeit

idF LGBl. Nr. 44/2007 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2007

(1) Die Pläne und Beschreibungen sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat.

(2) Verantwortlich sind

  1. für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne und der Beschreibungen der Bauwerber sowie der Verfasser der Pläne und Beschreibungen;
  2. für die Richtigkeit des Energieausweises nach § 21 Abs. 2 und von Bestätigungen nach § 25 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 der Verfasser des Energieausweises bzw. der Bestätigung.

Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung oder Freigabe und durch behördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.