Dokument-ID: 046901

Vorschrift

Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Arbeiten an Bohrlöchern

§ 31. Kennzeichnung der Bohrungen

Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

  1. Benennung der Bohrung,

  2. Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,

  3. Bezeichnung und Anschrift der Behörde.