Dokument-ID: 087933

Vorschrift

Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Brandschutz

§ 3. Allgemeine Anforderungen

idF LGBl.Nr. 63/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.