Dokument-ID: 020850

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt
Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

idF LGBl. Nr. 42/2022 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2022

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

  1. Verkehrswege,
  2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
  3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
  4. Bauwerke oder Bauten im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen (Freileitungen, Umspannwerke, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen und dgl.) und Abwasserreinigungsanlagen, soweit für diese Bauwerke eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes besteht, (LGBl. Nr. 42/2022)
  5. militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,
  6. Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
  7. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh, (LGBl. Nr. 42/2022)
  8. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen, (LGBl. Nr. 42/2022)
  9. Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase, (LGBl. Nr. 29/2019)
  10. Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, (LGBl. Nr. 29/2019)
  11. Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen, (LGBl. Nr. 29/2019)
  12. Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden, (LGBl. Nr. 29/2019)
  13. Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum), (LGBl. Nr. 29/2019)
  14. Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen, (LGBl. Nr. 29/2019)
  15. der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl., (LGBl. Nr. 29/2019)
  16. Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, (LGBl. Nr. 29/2019)
  17. Markisen und Außenjalousien, (LGBl. Nr. 29/2019)
  18. Bienenstände, (LGBl. Nr. 29/2019)
  19. Ladestationen für Elektrofahrzeuge, (LGBl. Nr. 29/2019)
  20. Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden, (LGBl. Nr. 29/2019)
  21. Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, (LGBl. Nr. 29/2019)
  22. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach. (LGBl. Nr. 29/2019)