Dokument-ID: 020857

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Bauprodukte

idF LGBl. Nr. 10/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1998

Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.