Dokument-ID: 020886

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

idF LGBl. Nr. 10/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1998

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.