Dokument-ID: 1049656

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 6. Allgemeine Pflichten

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes oder einer Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.