Dokument-ID: 1049752

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Rechnungslegung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Haushaltsführung der Gemeinde hinsichtlich der Feuerwehr hat nach den für die Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Bei der Erstellung des Voranschlages ist die Feuerwehr hinsichtlich des sie betreffenden Teiles zu hören.

(2) Der Feuerwehrkommandant ist für die widmungsgemäße Verwendung der der Feuerwehr zukommenden Geldmittel verantwortlich. Er ist verpflichtet, das Feuerwehrkommando und die Mitgliederversammlung über die finanzielle Gebarung der Feuerwehr zu informieren.

(3) Der Feuerwehrkommandant hat ein den Anforderungen der Feuerwehr entsprechendes Rechnungs-wesen einzurichten und für die laufende, vollständige und transparente Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Kalenderjahres hat das Feuerwehrkommando innerhalb von zwei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der Feuerwehr im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die rechtmäßige Verwendung der Mittel innerhalb eines Monats ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Feuerwehrkommando hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die rechtmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Feuerwehr aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.

(6) Das Feuerwehrkommando und die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung und dem Bürgermeister über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu berichten. Das Feuerwehrkommando hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

(7) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Feuerwehrkommandant oder das Feuerwehrkommando beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in der Feuerwehr in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Feuerwehrkommandanten die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten für den Landesfeuerwehrverband sinngemäß, wobei an die Stelle

  1. der Gemeinden das Land und
  2. der Organe der Feuerwehr nach § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 die jeweiligen Organe des Landesfeuerwehrverbands nach § 49 Abs. 1 Z 3, 2 und 1

treten.