Dokument-ID: 031685

Vorschrift

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 (Bgld. GSG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Gleichwertigkeitsklausel

idF LGBl. Nr. 47/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009

Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs 1 sicherstellen.