Dokument-ID: 205171

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 63.

idF BGBl. I Nr. 7/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2012

Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

(BGBl. I Nr. 7/2012)