Dokument-ID: 469602

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

Anhang C ÖNORM EN 28317

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Vorwort

1991 wurde die ISO 8317:1989 „Kindersichere Verpackung – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen“ dem CEN-Erstfragebogen-Verfahren vorgelegt.

Gemäß dem positiven Ergebnis des Vorschlages des CEN/ZS wurde die ISO 8317:1989 zur formellen Abstimmung vorgelegt.

Das Ergebnis der formellen Abstimmung war positiv.

Diese Europäische Norm muß den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 1993, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Mai 1993 zurückgezogen werden.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind folgende Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Anerkennungsnotiz

Der Text der Internationalen Norm ISC 8317:1989 wurde von CEN als Europäische Norm ohne jegliche Abänderung genehmigt.

0 Einführung

Der Medizin wird alljährlich eine erhebliche Zahl von Fällen bekannt, in denen Kinder mit Verdacht auf Einnahme von Haushaltsprodukten behandelt werden müssen. Diese Fälle sind selten ernsthafter Natur, und diejenigen, in denen ernsthaftere Nebenwirkungen auftreten, stehen oft mit Produkten im Zusammenhang, deren Gefährlichkeit bekannt ist, wie z.B. bestimmte Pharmazeutika und Medikamente, flüssige Brennstoffe und Lösungsmittel, stark saure oder basische Zubereitungen sowie einige Erzeugnisse des Gartenbedarfs. Die meisten der im Haushalt gängigen Wasch- und Reinigungsmittel sowie Instandhaltungs- und Pflegeprodukte sind auf der Liste der Erzeugnisse, die Gesundheitsschäden hervorgerufen haben, nicht einmal vertreten. Derartige Ereignisse können jedoch ganz unabhängig davon, ob eine (tatsächliche oder vermeintliche) Einnahme nun gesundheitsschädlich ist oder nicht, auf Kind und Eltern traumatische Wirkungen haben.

Der Einsatz potentiell gesundheitsschädlicher Wirkstoffe in bestimmten Produkten ist im Interesse der Wirksamkeit unverzichtbar. Aus diesem Grund müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Unfallhäufigkeit zu begrenzen. Ein Ansatz besteht darin, das allgemeine Bewußtsein über die Gefahren, die den jeweiligen Erzeugnissen anhaften, zu schärfen Dieser Weg wurde zwar beschritten, doch erwies sich die öffentliche Aufklärung, die sich den Schutz des Kindes durch Information der Eltern und anderer Erwachsener hinsichtlich einer sachgemäßen Aufbewahrung zum Ziel setzte, niemals als umfassend wirksam. Dennoch ist eine angemessene Kennzeichnung und Information durch den Hersteller für den gefahrlosen Umgang mit Haushaltsprodukten von wesentlicher Bedeutung.

Ein weiterer Ansatz bestand in der Verwendung kindersicherer Verpackungen, die eine physikalische „Schranke“ zwischen dem Kind und dem gefährlichen Erzeugnis errichten. Eine solche Verpackung sollte jedoch nur für die vorgenannten Produkte angewendet werden, da sie ansonsten Anlaß zu einer Verwirrung des Verbrauchers geben könnte. Dabei ist anzuerkennen, daß es einfach unrealistisch wäre, von einer funktionellen Verpackung zu erwarten, sie könne eine Öffnung durch ein Kind mit Sicherheit ausschließen, ebenso wie außer Zweifel steht, daß diese Art der Verpackung kein Ersatz für normale Sicherheitsmaßnahmen sein kann. Die Verpackung kann vielmehr nur als letzter Schutz fungieren, wenn sämtliche anderen Schranken, die zwischen Kind und Produkt stehen, versagt haben.

Historisch gesehen waren die Vereinigten Staaten von Amerika das erste Land, das ein standardisiertes Prüfverfahren einführte, bei dem sich 200 Kinder einer bestimmten Alters- und Geschlechtsverteilung als nicht imstande erweisen mußten, eine bestimmte Verpackung zu öffnen, wogegen es für 100 Erwachsene einer ebenfalls vorgegebenen Alters- und Geschlechtsverteilung möglich sein mußte, die Verpackung zu öffnen und gegebenenfalls wieder sachgemäß zu verschließen. Seither sind standardisierte Prüfverfahren auf der Basis ähnlicher Grundsätze auch in einer Reihe weiterer Länder eingeführt worden. Auf der ganzen Welt gibt es heute die verschiedenartigsten Verpackungen, die auf der Grundlage einer Prüfung der beschriebenen Art als kindersicher anerkannt sind. Es liegen Hinweise dafür vor, daß die Häufigkeit der Einnahme gesundheitsschädlicher Produkte seit Einführung dieser Tests abgenommen hat. In welchem Maße dies eine Folge der Einführung kindersicherer Verpackungen (und nicht etwa anderer Faktoren wie z.B. eines geschärften Bewußtseins) ist, läßt sich schwerlich ermitteln, doch kann kaum ein Zweifel daran bestehen, daß die kindersichere Verpackung einen positiven Beitrag geleistet hat.

Über den Einsatz von Kindern bei der Prüfung kindersicherer Verpackungen wurden im Laufe des letzten Jahrzehnts umfangreiche Erkenntnisse gewonnen, wobei sich die Aufmerksamkeit auf Möglichkeiten konzentrierte, die Zahl der beteiligten Kinder zu verringern. Ein objektives Instrumentarium von Tests und Kriterien, das den Einsatz von Kindern bei der subjektiven Prüfung gänzlich überflüssig machen würde, ließ sich bis heute nicht entwickeln, doch sollten die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels mit entsprechender Dringlichkeit vorangetrieben werden.

Auf Grund des zunehmenden Einsatzes kindersicherer Verpackungen ist es wünschenswert, eine internationale Übereinstimmung hinsichtlich der Prüfverfahren zu erzielen, um in einem Bereich, der für die Sicherheit von Kleinkindern von erheblicher Bedeutung ist, Verwirrung und Mißverständnisse zu vermeiden. Zugleich sollte eine internationale Norm dazu dienen, die Anzahl der Kinder, die bei den Zielgruppentests eine „Unterweisung“ erfahren, zu verringern. Dabei sollte jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß es auf nationaler und internationaler Ebene lediglich der Bereitstellung eines Standardverfahrens zur Bewertung der Kindersicherheit bedarf. Die Prüfung muß vielmehr in jedem Land, das sich zur Übernahme der internationalen Norm entschließt, von einer verantwortlichen Stelle ausgeführt werden, um allerseits Vertrauen in die Art der Prüfungsdurchführung zu schaffen. Sämtliche ausführenden Stellen sollten sich daher auf gemeinsame Verfahren hinsichtlich folgender Fragen einigen:

  • Wie wird entschieden, ob eine kindersichere Verpackung erforderlich ist?
  • Wer genehmigt die Prüfung und führt diese aus?
  • Wie und durch wen werden die Ergebnisse ausgewertet und protokolliert?
  • Welche Mindestqualifikationen müssen Aufsichtspersonen, die mit der Ausführung der Prüfung beauftragt werden, erfüllen?
  • Wie wird gewährleistet, daß kein Kind an mehr als zwei Prüfungen teilnimmt, und auch dann nur bei signifikant unterschiedlichen Verpackungen?

Hinsichtlich der Erforderlichkeit geeigneter Überwachungs- und Abnahmeeinrichtungen, auf die in diesem Text hingewiesen wird, wird auf die ISO/IEC-Richtlinie 23 (Verfahren zur Bescheinigung der Normgemäßheit für Abnahmesysteme Dritter) sowie die ISO/IEC-Richtlinie 25 (Allgemeine Anforderungen an die technische Qualifikation von Prüflabors) verwiesen, die zu diesen Themen wertvolle Hinweise enthalten.

Die vorliegende Norm wurde erarbeitet, um Anforderungen und Prüfverfahren für kindersichere Verpackungen festzulegen, die zur Aufnahme potentiell gesundheitsschädlicher Erzeugnisse gedacht sind. Sie wurde als gegenwärtig bestmöglicher Konsens verfaßt und sollte häufiger als andere internationale Normen einer erneuten Durchsicht und Prüfung im Licht der gemachten Erfahrungen unterzogen werden.

Hinweise:

  1. Die vorliegende Norm bezieht sich lediglich auf die Zugänglichkeit des Packungsinhalts. Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Konzeption einer kindersicheren Verpackung auch mögliche Gefahren in Zusammenhang mit dem Risiko eines Verschüttens berücksichtigt werden sollten, wie es beim Öffnen (oder dem Versuch einer Öffnung) der Verpackung unvermittelt gegeben sein kann.
  2. Die Möglichkeit der Entwicklung einer Norm für nicht wiederverschließbare Verpackungen wird gegenwärtig untersucht. Möglich ist auch die zukünftige Veröffentlichung weiterer Internationaler Normen, in denen detailliert auf mechanische Verfahren eingegangen wird, die sich eventuell zu Zwecken der Gesetzgebung und Qualitätssicherung eignen.

1 Anwendungsbereich

Die vorliegende Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Packungen fest, die Schutz gegen eine Öffnung durch Kinder bieten sollen.

Für Packungen, die einer Prüfung nach den vorgeschriebenen Verfahren unterzogen wurden, werden Abnahmekriterien vorgelegt. Diese Verfahren stellen nicht nur einen Maßstab für die Wirksamkeit dar, mit der die Packung dem Zugriff durch Kinder widersteht, sondern erstrecken sich auch auf die Erreichbarkeit des Packungsinhalts für den Erwachsenen.

Dabei beziehen sich diese Verfahren auf wiederverschließbare Packungen für beliebige Erzeugnisse, die bei sachgemäßem Gebrauch dazu bestimmt sind, freigelegt oder der Verpackung entnommen zu werden.

Die vorliegende Norm soll lediglich zur Typprüfung dienen (siehe 3.1), ist also nicht zur Qualitätssicherung gedacht.

Anhang A enthält Hilfsmittel zur Durchführung der Prüfung an einer Reihe ähnlicher Pakkungen. Anhang B und C enthalten Richtlinien für Personen, denen die Durchführung der Prüfungen obliegt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Norm gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Kindersichere Verpackungen

Eine Verpackung, die Kleinkindern unter fünf Jahren die Öffnung (bzw. den Zugriff auf den Verpackungsinhalt) erschwert, Erwachsenen jedoch eine angemessene Benutzung gemäß den Anforderungen dieser Internationalen Norm ermöglicht.

2.2 Wiederverschließbare Verpackung

Jede Verpackung, die sich nach erstmaliger Öffnung in einer Weise verschließen läßt, die einen ähnlichen Sicherheitsgrad wiederhersteIlt, und so häufig benutzbar ist, daß der gesamte Inhalt ohne Sicherheitseinbuße entnommen werden kann.

2.3 Ersatzprodukt

Inaktiver Ersatzwerkstoff, der dem Stoff, den er ersetzt, ähnlich wirkt.

Hinweis:
Feste Ersatzprodukte für kindersichere Verpackungen sollten in der Regel aus Pulver, Granulat oder Körpern ähnlicher Form und Größe bestehen, die in beliebiger Richtung über Abmessungen zwischen 5 und 30 mm verfügen, einen neutralen Farbton aufweisen und völlig unschädlich sind. Bei flüssigen Ersatzprodukten sollte es sich stets um ungefärbtes Wasser handeln.

3 Allgemeines

3.1 Einhaltung dieser Norm

Eine gemäß vorliegender Norm geprüfte kindersichere Verpackung hat den Nachweis erbracht, daß sie bei sachgemäßer Herstellung und Verwendung einen befriedigenden Schutz gegen Öffnung durch Kinder aufweist, dabei jedoch gewährleistet, daß sich ihr Inhalt für Erwachsene erreichen läßt. Es handelt sich also um eine Prüfung zu Zwecken der Typprüfung. Die Hersteller und Befüller solcher Verpackungen haben für die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zu sorgen, die zur Steuerung von Produktion und Verwendung erforderlich sind, und dabei zu gewährleisten, daß alle Verpackungen die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen.

3.2 Zu prüfende Verpackungen

Die Verpackungen sind in ausreichender Anzahl vorzulegen, um dem Prüfungsleiter die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe sowie die Rückstellung einer Reserve zur späteren Bezugnahme zu ermöglichen. Bei jeder Prüfung ist jedem Angehörigen der Prüfgruppe eine neue Verpackung zur Verfügung zu stellen.

Vor der Prüfung wiederverschließbarer kindersicherer Verpackungen an Kindern muß sich sowohl der Hersteller als auch der Befüller davon überzeugen, daß die Lebensdauer der kindersicheren Verpackung die in der Praxis zu erwartende Höchstzahl der Öffnungs- und Schließvorgänge überschreitet, ohne daß die Kindersicherheit in untragbarer Weise beeinträchtigt wird.

3.3 Prüfgruppen

Geprüft wird mit zwei Kategorien von Personen:

  1. Prüfung mit Kleinkindern im Alter zwischen einschließlich 42 und 51 Monaten;
  2. Prüfung mit Erwachsenen im Alter zwischen einschließlich 18 und 65 Jahren.

4 Anforderungen

4.1 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Eine kindersichere Verpackung muß zusätzlich zu den in 4.2 festgelegten Anforderungen an die Kindersicherheit auch allgemeine Verpackungsanforderungen erfüllen, also z.B. für den jeweiligen Inhalt geeignet sein, mechanischen Schutz gewähren und über die Lebensdauer der Verpackung einwandfrei funktionieren.

4.2 Verhaltensanforderungen

4.2.1 Anforderungen in bezug auf Kleinkinder

Bei Prüfung der Verpackung gemäß 4.3 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. Mindestens 85 % der Kinder in der Prüfgruppe dürfen die Verpackung ohne Demonstration innerhalb von fünf Minuten nicht öffnen können und
  2. mindestens 80 % der Kinder in der Prüfgruppe dürfen die Verpackung ohne Demonstration innerhalb von fünf Minuten nicht öffnen können und müssen auch dann, wenn denjenigen Kindern, die die Packung innerhalb der ersten fünf Minuten nicht öffnen konnten, eine Demonstration gegeben wird, anschließend weiter fünf Minuten zur Öffnung der Verpackung außerstande sein.

4.2.2 Anforderungen in bezug auf Erwachsene

Bei Prüfung der Verpackung gemäß 5.4 müssen mindestens 90 % der Erwachsenen imstande sein, die Verpackung ohne Demonstration innerhalb von fünf Minuten öffnen und sachgemäß wieder verschließen zu können.

5 Prüfverfahren

5.1 Überwachung der Prüfung

Sämtliche Verfahren sind unter der Überwachung einer oder mehrerer neutraler und angemessen qualifizierter Aufsichtsperson(en) durchzuführen. Für die Prüfung mit Kindern muß bzw. müssen diese Aufsichtsperson(en) auch qualifiziert im Umgang mit Kindern sein.

Richtlinien für das Prüfpersonal sind in Anhang B und C enthalten.

5.2 Vorabprüfung und Vorbereitung

Bevor mit der Prüfung der Verpackungen begonnen wird, ist jede Verpackung zu öffnen und anschließend wieder sachgemäß zu verschließen.

An Verpackungen, die zusätzlich zur Kindersicherheit über eine Versiegelung verfügen, die unbefugte Manipulationen des Inhalts sofort erkennbar machen soll, ist dieses Siegel zu brechen. Anschließend ist die Verpackung vor dem Test am Kind gemäß vorstehendem Abschnitt durch das Prüfaufsichtspersonal zu öffnen und wieder zu verschließen.

Die zur Prüfung vorgelegten Verpackungen dürfen nicht mit gefährlichen Produkten befüllt sein. Für die Prüfungen mit Erwachsenen als auch für die Prüfungen mit Kindern ist ein geeignetes Ersatzprodukt zu verwenden. Für die Prüfungen mit Kindern ist ebenfalls ein geeignetes Ersatzprodukt zu verwenden, soweit dies nicht gemäß nationalen Anforderungen unzulässig ist. Bei Verwendung eines Ersatzproduktes sind Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1 Liter bis auf das normale Fassungsvermögen der Verpackung (= Verkaufszustand) zu befüllen; Packungen mit einem Fassungsvermögen von über 1 Liter sind je nach den Erfordernissen mit 1 kg eines festen oder 1 Liter eines flüssigen Ersatzprodukts zu befüllen.

5.3 Prüfung am Kind

5.3.1 Zusammensetzung der Prüfgruppe

Für die Prüfung muß eine ausreichende Anzahl Kinder zur Verfügung stehen, um die Auswahl von 200 geeigneten Teilnehmern im Alter zwischen einschließlich 42 und 51 Monaten von gleicher Alters- und Geschlechtsverteilung zu ermöglichen. Diese Teilnehmer sollen nach Möglichkeit für die gesellschaftlichen, ethnischen und kulturellen Wurzeln des gesamten Landes repräsentativ sein. Sie müssen gesund sein und dürfen keine offenbare körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, die eine Beeinträchtigung der manuellen Geschicklichkeit darstellt. Kein Teilnehmer darf an mehr als einer vorangegangenen Prüfung teilgenommen haben, wobei es sich bei dieser vorangegangenen Prüfung um den Test einer andersgearteten Verpackung gehandelt haben muß, die über einen anderen und auf anderen Prinzipien aufbauenden Öffnungsmechanismus verfügte. Wenn ein Kind in mehreren Prüfgruppen eingesetzt wird, sollte zwischen den Prüfungen jeweils mindestens eine Woche vergehen.

5.3.2 Ort der Prüfung

Die Kinder haben die Prüfung an einem beliebigen Ort zu absolvieren, mit dem sie vertraut sind (z.B. in ihrer normalen Schule bzw. dem regulären Kindergarten), sind jedoch von der allgemeinen Schülerschaft zu isolieren und gegen externe Ablenkungen abzuschirmen. Es sollten mehrere Prüforte aus unterschiedlichen geographischen Gebieten gewählt werden. Die Prüfreihe muß nicht unbedingt gleichzeitig an einem Ort abgeschlossen werden.

5.3.3 Verfahren

Die Prüfung kann mit allen 200 Kindern oder mittels eines zeitlich gestaffelten Verfahrens erfolgen. Bei Wahl des letzteren Wegs hängt die Zahl der geprüften Kinder von den erzielten Ergebnissen ab (siehe 6.1.2). Wenn die Prüfung der Kinder nacheinander erfolgt, sind die in 5.3.1 vorgegebenen Alters- und Geschlechtsvorgaben zu erfüllen.

Die Kinder sind paarweise zu prüfen, wobei jedes Paar von einer Aufsichtsperson zu überwachen ist. Auf Wunsch kann eine bestimmte Anzahl von Paaren (bis zu fünf) zur gleichen Zeit in einem Raum geprüft werden, sofern dafür Sorge getragen ist, daß diese Kinder andere Paare nicht ablenken können. Die Kinder dürfen jede Haltung oder Stellung einnehmen, die ihnen bequem erscheint. Wenn sich ein Kind während der Prüfung von seinem Platz entfernt, so sind die Maßnahmen des/der Aufsichtsperson(en) darauf zu beschränken, das Kind zu seinem Platz zurückzubegleiten und es zur Weiterführung der Prüfung aufzufordern, ohne jedoch irgendwelche weiteren Anweisungen hinsichtlich der Öffnung der Verpackung zu geben. Ein Ereignis dieser Art ist im Protokoll zu vermerken.

Hinweis:
Wenn dies von der Aufsichtsbehörde verlangt wird, kann ein amtlicher Beobachter anwesend sein. Die in Absatz B.1 festgelegten Bestimmungen gelten jedoch unverändert.

Jedem Kind wird eine Verpackung ausgehändigt mit der Bitte, diese auf beliebige von ihm gewünschte Weise zu öffnen. Hierzu werden dem Kind fünf Minuten Zeit gegeben. Wenn ein Kind zur Öffnung der Verpackung die Zähne oder eine sonstige Methode benutzt, darf kein Versuch gemacht werden, es hiervon abzuhalten. Es sollten jedoch keine Werkzeuge oder Hilfsmittel verfügbar sein, derer sich das Kind bedienen kann, es sei denn, solche Hilfsmittel oder Vorrichtungen würden eigens als konstruktiver Bestandteil der kindersicheren Verpackung mitgeliefert. Wo dies der Fall ist, muß das betreffende Werkzeug den Kindern unaufdringlich zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen auf das Werkzeug jedoch nicht eigens aufmerksam gemacht werden; dies darf erst erfolgen, wenn und sofern dieses schließlich im Verlaufe der Demonstration verwendet wird.

Ein Kind, dem es gelingt, die Verpackung innerhalb von fünf Minuten zu öffnen, ist bis zum Ablauf der Frist im Prüfraum zu belassen. Denjenigen Kindern, die die Verpackung bis zum Ablauf der fünf Minuten nicht geöffnet haben, wird der Öffnungs- und Schließvorgang von der/den Aufsichtsperson(en) deutlich sichtbar vorgeführt, jedoch ohne Nachdruck auf die zum Öffnen und Verschließen erforderlichen Maßnahmen und ohne jede verbale Anweisung. Dem Kind werden dann zur Öffnung der Verpackung weitere fünf Minuten eingeräumt.

5.3.4 Protokollierung der Ergebnisse (siehe auch 6.1)

Nach jeder fünfminütigen Frist wird protokolliert, ob das Kind zur Öffnung der Verpackung außerstande war. Gelingt es dem Kind, die Verpackung zu öffnen, wird festgehalten, ob dies vor oder nach der Demonstration erfolgte. Zu protokollieren ist auch, ob zur Öffnung der Verpackung die Zähne (oder sonstige Mittel) zur Hilfe genommen wurden.

5.4 Prüfung mit Erwachsenen (18 bis 65 Jahre einschließlich)

5.4.1 Zusammensetzung der Prüfgruppe

Es muß eine ausreichende Anzahl normaler Erwachsener zur Verfügung stehen, aus denen sich 100 geeignete Beteiligte gewinnen lassen. Alle müssen imstande sein, die auf der jeweils zu prüfenden Verpackung vermerkte Gebrauchsanweisung zu verstehen. Bei 70 % dieser Erwachsenen muß es sich um Frauen handeln. Von diesen Erwachsenen müssen 80 zwischen 18 und 60 Jahren (einschließlich) und 20 zwischen 61 und 65 Jahren (einschließlich) alt sein. Mit anderen Worten, für jeweils vier Erwachsene im Alter zwischen 18 und 60 Jahren (einschließlich) wird ein Erwachsener im Alter von 61 bis 65 Jahren (einschließlich) geprüft.

5.4.2 Verfahren

Die Prüfung kann mit allen 100 Erwachsenen oder mittels eines zeitlich gestaffelten Verfahrens erfolgen. Bei Wahl des letzteren Wegs hängt die Zahl der geprüften Erwachsenen von den erzielten Ergebnissen ab (siehe 6.2.2). Wenn die Prüfung der Erwachsenen nacheinander erfolgt, sind die in 5.4.1 vorgegebenen Alters- und Geschlechtsvorgaben zu erfüllen.

Jeder Erwachsene erhält eine Verpackung mitsamt etwaigem Zubehör sowie schriftlichen Anweisungen zum sachgemäßen Öffnen und Verschließen der Verpackung, wie sie bei der Abgabe an den Verbraucher gedruckt in oder auf der Verpackung erscheinen.

Das Öffnen und Verschließen der Verpackung wird nicht demonstriert. Jeder Prüfperson wird eine Frist von fünf Minuten eingeräumt, um die Gebrauchsanweisung zu lesen und die Verpackung zu öffnen und sachgemäß wieder zu verschließen.

5.4.3 Protokollierung der Ergebnisse (siehe auch 6.2)

Es ist zu protokollieren, ob es dem Erwachsenen gelingt, die Verpackung innerhalb des fünfminütigen Zeitraums zu öffnen und sachgemäß wieder zu verschließen.

6 Auswertung der Ergebnisse

6.1 Prüfung mit Kindern

6.1.1 Erfolg/Mißerfolg

Das Prüfergebnis gilt als Mißerfolg, wenn es dem Kind gelingt, die Verpackung zu öffnen (oder sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen).

6.1.2 Zeitlich gestaffeltes Verfahren

Jedes Ergebnis ist sofort, nachdem es erzielt wurde, durch Ausfüllen eines Feldes in der entsprechenden Tabelle wie folgt einzutragen:

  1. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar rechts von dem Feld für das vorangegangene Ergebnis in Bild 1a), wenn es dem geprüften Kind nicht gelang, innerhalb der ersten fünf Minuten die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), und in Bild 1b), wenn das geprüfte Kind auch innerhalb der zweiten fünf Minuten außerstande war, die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), d.h., wenn das Ergebnis ein Erfolg war (siehe 6.1.1).
  2. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar über dem Feld für das vorangegangene Ergebnis in Bild 1a) und 1b), wenn es dem geprüften Kind innerhalb der ersten fünf Minuten gelang, die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), oder nur in Bild 1 b), wenn es dem geprüften Kind gelang, innerhalb der zweiten fünf Minuten die Verpackung zu öffnen (bzw. sich Zugang zu ihrem Inhalt zu verschaffen), d.h., wenn das Ergebnis ein Mißerfolg war (siehe 6.1.1).

Für die Ergebnisse vor und nach einer Demonstration ist jeweils eine separate Tabelle zu erstellen.

Hinweis:
Zur Protokollierung der ersten einzutragenden Ergebnisse gilt das schwarz ausgemalte Feld als „vorangegangenes Ergebnis“.

Die Prüfung gilt als von der Verpackung nicht bestanden, wenn der Verlauf der ausgefüllten Felder die Grenzlinie 2 in Bild 1a) oder Bild 1b) überschreitet. Die Prüfung gilt als von der Verpackung bestanden, wenn der Verlauf der ausgefüllten Felder sowohl in Bild 1a) als auch in Bild 1b) unterhalb der Grenzlinie 1 bleibt. Wenn keines dieser Ergebnisse eintritt, hat die Auswertung der Ergebnisse gemäß den in 4.2.1 festgelegten Anforderungen zu erfolgen.

6.1.3 Vollprüfung

Wenn die Prüfung nicht zeitlich gestaffelt erfolgt, sondern die volle Anzahl Kinder geprüft wird, so hat die Auswertung der Ergebnisse gemäß den in 4.2.1 festgelegten Anforderungen zu erfolgen.

6.2 Prüfung mit Erwachsenen

6.2.1 Erfolg/Mißerfolg

Das Prüfergebnis ist ein Mißerfolg, wenn sich die Verpackung innerhalb von fünf Minuten durch die Testperson nicht öffnen und sachgemäß wieder verschließen läßt.

6.2.2 Zeitlich gestaffeltes Verfahren

Jedes Ergebnis ist sofort, nachdem es erzielt wurde, durch Ausfüllen eines Feldes in der entsprechenden Tabelle wie folgt einzutragen:

  1. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar rechts von dem Feld für das vorangegangene Ergebnis, wenn es der erwachsenen Prüfperson gelungen ist, die Verpackung innerhalb der gewährten Frist zu öffnen und sachgemäß wieder zu verschließen, d.h., wenn das Ergebnis ein Erfolg war (siehe 6.2.1).
  2. Ausfüllen eines Feldes unmittelbar über dem Feld für das vorangegangene Ergebnis, wenn es der erwachsenen Prüfperson nicht gelungen ist, die Verpackung innerhalb der gewährten Frist zu öffnen und sachgemäß wieder zu verschließen, d.h., wenn das Ergebnis ein Mißerfolg war (siehe 6.2.1).

Hinweis:
Die in Bild 2 dargestellte Tabelle eignet sich zur Aufzeichnung der Ergebnisse aus der Prüfung mit erwachsenen Testpersonen.

Die Prüfung gilt als von der Verpackung nicht bestanden, wenn der Verlauf der ausgefüllten Felder die Grenzlinie 2 überschreitet. Die Prüfung gilt als von der Verpackung bestanden, wenn die ausgefüllten Felder unterhalb der Grenzlinie 1 verlaufen. Wenn keines dieser Ereignisse eintritt, hat die Auswertung der Ergebnisse gemäß den in 4.2.2 festgelegten Anforderungen zu erfolgen.

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6.2.3 Vollprüfung

Wenn die Prüfung nicht zeitlich gestaffelt erfolgt, sondern die volle Anzahl erwachsener Testpersonen geprüft wird, so hat die Auswertung der Ergebnisse gemäß den in 4.2.2 festgelegten Anforderungen zu erfolgen.

7 Prüfprotokoll

7.1 Allgemeines

Der Aufsichtsführer hat mindestens folgende Angaben zu protokollieren:

  1. Name der Einrichtung, die die Prüfung durchführt;
  2. Datum/Daten, an dem/denen die Prüfung durchgeführt wurde;
  3. Name und Anschritt des Herstellers und/oder Lieferanten der geprüften Verpackung;
  4. Name(n) der Aufsichtsperson(en), von denen die Prüfung überwacht wurde;
  5. Spezifikations-Nr. , Zeichnungs-Nr. und vollständige Beschreibung der geprüften Verpackung;
  6. wörtliche Wiedergabe der genauen Anweisungen usw., die den Erwachsenen und Kindern im Verlaufe der Prüfung gegeben wurden;
  7. Kopie der Gebrauchsanweisung des Herstellers zum Öffnen und Wiederverschließen der Packung, wie sie den erwachsenen Testpersonen bei der Prüfung überlassen wurde;
  8. Beschreibung des bei der Prüfung verwendeten Ersatzprodukts.

7.2 Prüfung mit Kindern

Zu protokollieren sind mindestens folgende Angaben:

  1. Ort der Prüfung;
  2. Anzahl, Name, Alter und Geschlecht der beteiligten Kinder;
  3. Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder, denen es gelang, die Verpackung
    1. vor einer Demonstration
    2. nach einer Demonstration
      zu öffnen, und
    3. welche Mittel die Kinder, die die Verpackung zu öffnen imstande waren, hierzu einsetzten.
  4. Ob der volle Test mit Kindern durchgeführt wurde und welche Prozentzahl der Kinder die Verpackung dabei nicht öffnen konnte.

7.3 Prüfung mit Erwachsenen

Zu protokollieren sind mindestens folgende Angaben:

  1. Anzahl, Alter und Geschlecht der beteiligten erwachsenen Testpersonen;
  2. Anzahl, Alter und Geschlecht der erwachsenen Testpersonen, die imstande waren, die Verpackung zu öffnen und sachgemäß wieder zu verschließen;
  3. Anzahl der Teilnehmer, die die Verpackung zwar öffnen, jedoch nicht wieder sachgemäß verschließen konnten;
  4. Anzahl der Teilnehmer, die die Verpackung nicht öffnen konnten;
  5. bei Durchführung der Vollprüfung: Prozentzahl der erwachsenen Teilnehmer, die die Verpackung zu öffnen und sachgemäß wieder zu verschließen imstande war.

7.4 Protokollierung von Zusatzangaben (auf Wunsch)

Beliebige sonstige Angaben, die für die Beurteilung der Ergebnisauswertung als nützlich erachtet werden (z.B. Zeit, die Erwachsene und Kinder zur Öffnung der Verpackung bzw. gegebenenfalls zu ihrem sachgemäßen Wiederverschließen benötigten).

7.5 Gesamtergebnis der Prüfung

Es ist zu protokollieren, ob die Prüfung insgesamt bestanden oder nicht bestanden wurde.

Anhang A: Bewertung einer Reihe ähnlicher Verpackungen

(Dieser Anhang ist nicht integraler Bestandteil der Norm)

A.1 Allgemeines

Alle neuen Verpackungen sind der Prüfung zu unterziehen. Für die Bewertung einer Reihe ähnlicher Verpackungen, die gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, gelten folgende Anweisungen:

Enthält eine Reihe eine Verpackung mit einem Randfüll-Fassungsvermögen von 275 ml, so sind Verpackungen von unter 275 ml gemäß Satz A.2 und Verpackungen von über 275 ml gemäß Satz A.3 zu prüfen.

Enthält eine Reihe einen Verschluß von unter 20 mm oder über 50 mm Durchmesser, so sind die Verschlüsse mit dem kleinsten und größten Durchmesser sowie eine Zwischengröße zu prüfen.

A.2 Verpackungen mit einem Randfüll-Fassungsvermögen von unter 275 ml

A.2.1 Wenn sich der Verpackungskörper nur hinsichtlich des Fassungsvermögens unterscheidet, die Verschlüsse jedoch identisch sind, so sind lediglich die größte und kleinste Größe einer Prüfung zu unterziehen.

Wenn beide Verpackungen die Prüfung bestehen, so gelten die Vorschriften dieser Internationalen Norm auch für Verpackungen mit dazwischenliegendem Fassungsvermögen aus derselben Reihe als erfüllt.

A.2.2 Unterscheiden sich die Verpackungskörper nur hinsichtlich des Fassungsvermögens und die Verschlüsse nur in ihren Abmessungen, sind einander jedoch in allen sonstigen Kennwerten ähnlich, so sind nur die Verschlüsse mit dem größten und kleinsten Verpackungen zu prüfen, d.h. in der Regel vier Verpackungskörper-Verschluß-Kombinationen.

Wenn alle Prüflinge die Prüfung bestehen, so gelten die Vorschriften dieser Internationalen Norm auch für die Verpackungen und Verschlüsse mit Zwischenmaßen aus derselben Reihe als erfüllt.

A.2.3 Sind unterschiedlich geformte Verpackungskörper zu prüfen, die sich jedoch hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften nicht unterscheiden und über identische bzw. nur hinsichtlich ihres Durchmessers unterschiedliche Verschlüsse verfügen, so ist eine Auswahl aus dem Programm so zu treffen, daß jede Verpackungskörper-Form geprüft wird und eine Prüfung von mindestens vier Verpackungskörper-Verschluß-Kombinationen gemäß Punkt A.2.2 erfolgt.

Wenn alle Prüflinge die Prüfung bestehen so gelten die Vorschriften dieser Internationalen Norm auch für Verpackungen und Verschlüsse aus derselben Reihe als erfüllt.

A.2.4 Wenn ein Verpackungsprogramm, das bereits geprüft und zugelassen wurde, anschließend um Verpackungsgrößen erweitert wird, die außerhalb der Abmessungen des zugelassenen Programms liegen, so sind diese zur Erweiterung des Programms gemäß den Bestimmungen von A.2.1 bis A.2.3 zu prüfen.

Hinweis:
Eine Erweiterung um Zusatzgrößen ist auch ohne weitere Prüfung zulässig, wenn diese Zusatzgrößen innerhalb der Abmessungsgrenzen des bereits geprüften Verpackungsprogramms liegen.

A.2.5 Alle sonstigen Variationen gelten als separate Reihe und sind entsprechend zu prüfen.

A.3 Verpackungen mit einem Randfüll-Fassungsvermögen größer oder gleich 275 ml

A.3.1 Wenn sich der Verpackungskörper nur hinsichtlich des Fassungsvermögens und der Form unterscheidet, die Verschlüsse jedoch identisch sind, so sind lediglich die größte und kleinste Größe einer Prüfung zu unterziehen.

Wenn beide Verpackungen die Prüfung bestehen, so gelten die Vorschriften dieser Internationalen Norm auch für alle anderen Verpackungen aus derselben Reihe als erfüllt.

A.3.2 Unterscheiden sich die Verpackungskörper nur hinsichtlich des Fassungsvermögens und der Form und die Verschlüsse nur hinsichtlich ihrer Abmessungen, sind einander jedoch in allen sonstigen Kennwerten ähnlich, so sind lediglich der Verschluß mit dem größten Verpackungskörper und der Verschluß mit dem kleinsten Durchmesser auf dem kleinsten Verpackungskörper zu prüfen.

Wenn beide Verpackungen die Prüfung bestehen, so gelten die Vorschriften dieser Internationalen Norm auch für alle anderen Verpackungen aus derselben Reihe als erfüllt.

A.3.3 Wenn ein Verpackungsprogramm, das bereits geprüft und zugelassen wurde, anschließend um Verpackungsgrößen erweitert wird, die außerhalb der Abmessungen des bereits zugelassenen Programms liegen, so sind diese zur Erweiterung des Programms gemäß den Bestimmungen von A.3.1 und A.3.2 zu prüfen.

Hinweis:
Eine Erweiterung um Zusatzgrößen ist auch ohne weitere Prüfung zulässig, wenn diese Zusatzgrößen innerhalb der Abmessungsgrenzen des bereits geprüften Verpackungsprogramms liegen.

A.3.4 Alle sonstigen Variationen gelten als separate Reihe und sind entsprechend zu prüfen.

A.4 Gemeinsames Verschlußsystem für mehrere Arten/Reihen von Verpackungskörpern

Wird ein Verschlußsystem aus einer bereits zugelassenen Reihe auf einem Verpackungskörper eingesetzt, der noch nicht geprüft wurde, so kann eine weitere Prüfung entfallen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Gestaltung des Halses der noch ungeprüften Verpackung ist identisch mit derjenigen der bereits zugelassenen Verpackung (dies ist durch Untersuchung von Maßzeichnungen, Spezifikationen und Prüflingen zu überprüfen).
  2. Die Abmessungen von Verschluß und Verpackungskörper liegen innerhalb des bereits zugelassenen Bereichs.
  3. Verschluß und Verkleidung sind mit denjenigen der bereits zugelassenen Reihe identisch.

Anhang B: Leitfaden für Aufsichtspersonen bei Prüfungen mit Kindern

(Dieser Anhang ist nicht integraler Bestandteil der Norm)

B.1 Umgebung und Personal

Umgebung und Personal sollten dem Kind vertraut und freundlich sein.

B.2 Anwesenheit der Eltern

Kinder verhalten sich anders, wenn ihnen die Verpackungen im Beisein ihrer Eltern überlassen werden. Die Gegenwart der Eltern bringt Befangenheit ins Spiel, da die Kinder in diesem Fall geneigt sind, sich entsprechend implizierter oder explizierter Erwartungen ihrer Eltern zu verhalten. Die Ausschaltung jedes Elterneinflusses durch Ausschluß der Eltern von der Prüfung ist daher von wesentlicher Bedeutung.

B.3 Soziale Umstände der Kinder

Zwischen der Erfolgsquote bei der Öffnung von Verpackungen und der sozialen Klassenzugehörigkeit der Kinder besteht eine hochsignifikante Korrelation.

Die Kinder sollten so ausgewählt werden, daß sie möglichst repräsentativ für die verschiedenen gesellschaftlichen, ethnischen und kulturellen Wurzeln des gesamten Landes sind – also nicht für das jeweilige Gebiet, in dem die Prüfung durchgeführt wird. Wenn dies nicht möglich ist, sollte jede deutliche Abweichung von diesem Auswahlprinzip ausdrücklich protokolliert werden.

B.4 Vermeidung externer Ablenkungen

Die Kinder sind während der Prüfung von der allgemeinen Schülerschaft am Prüfort zu isolieren und gegen Ablenkungen von außen abzuschirmen.

B.5 Sitzordnung der Kinder

Die Kinder sollten paarweise an Tischen oder Bänken sitzen, die in vertrauter Weise angeordnet sind. Auf Wunsch können die Kinder auch auf dem Fußboden sitzen. Sie dürfen jede Haltung oder Stellung einnehmen, die ihnen bequem erscheint.

B.6 Prüfhäufigkeit

Es sollte vorzugsweise nur jeweils eine Prüfung pro Prüfsitzung durchgeführt werden, da sich zwischen der ersten und zweiten geprüften Verpackung statistisch signifikante Unterschiede ergeben können. Wenn ein Kind in mehreren Prüfgruppen eingesetzt wird, sollte zwischen den einzelnen Prüfungen mindestens eine Woche liegen.

Anhang C: Hinweise zur Anleitung bei Prüfungen mit Erwachsenen

(Dieser Anhang ist nicht integraler Bestandteil der Norm)

C.1 Allgemeines

Bei der Prüfung mit Erwachsenen ist im Gegensatz zu den Prüfungen mit Kindern kein besonderer Prüfort und keine besondere Prüfzeit erforderlich.

C.2 Vorauswahl

Jede erwachsene Testperson sollte vor der Prüfung einer Vorauswahl unterzogen werden und dabei folgende Fragen verneinen:

Befassen Sie sich beruflich mit der Konstruktion, Herstellung oder Verwendung kindersicherer Verpackungen?

Hinweis:
Um diese Information zu gewinnen und zugleich festzustellen, ob die Testperson des Lesens und Schreibens kundig ist, kann diese Frage auf einem maschingeschriebenen (gedruckten) Vordruck vorgelegt werden, der der Testperson zur Lektüre überlassen wird. Personen mit offensichtlichen Körperbehinderungen, die ihr Verhalten beim Test wahrscheinlich beeinträchtigen, sollten nicht herangezogen werden.

C.3 Zweck der Prüfung

Der Zweck der Prüfung sollte angemessen detailliert erläutert werden. Auf eine Demonstration ist jedoch zu verzichten.