Dokument-ID: 807925

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

§ 39. Marktüberwachung

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

(1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt und die Betriebsphase.

(2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung) ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann sich für die Zwecke der Marktüberwachung neben den Bezirksverwaltungsbehörden und nur für das Auffinden konkretisierter Konsumentenprodukte auch der hiefür besonders geschulten Produktsicherheits-Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, bedienen. Eine allenfalls erforderliche fachspezifische Einweisung der Produktsicherheits-Aufsichtsorgane erfolgt durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.

(3) Beschränkende Maßnahmen gemäß der EU-Marktüberwachungsverordnung sind von der Marktüberwachungsbehörde mittels Bescheid unbeschadet des Abs. 6 Z 4 zu treffen. Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, darf die Marktüberwachungsbehörde die beschränkenden Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten. Gegen die Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(4) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten. Gegebenenfalls ist von der Marktüberwachungsbehörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des von diesem Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.

(5) Aus rechtskräftigen Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 erwächst für den Eigentümer oder Betreiber kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Wird von der Marktüberwachungsbehörde beim betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung eine Produktprobe entnommen, hat der Bund auf Verlangen dem Wirtschaftsakteur für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 getroffen wird.

(6) Für nachstehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als koordinierende Stelle zuständig:

  1. Erfüllung von Informationspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
  2. Durchführung von Schutzklauselverfahren nach unionsrechtlichen Regelungen;
  3. Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden;
  4. Verordnungen oder Bescheide zu Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens, des auf den Markt Bereitstellens oder des Betriebs von Geräten, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen entsprechen oder mit denen im Sinne des § 43 ein Risiko verbunden ist, sofern die von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde verfügten Maßnahmen nicht ausreichend zur Behebung der Nichtkonformität oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltungsmaßnahmen sind oder Schutzklauselverfahren erforderlich machen würden;
  5. Führen einer Statistik über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an druckführenden Geräten.

(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 6 die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.

(8) Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß Abs. 6 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Führen einer Statistik festlegen.