Dokument-ID: 807928

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.12.2016

(1) Sind Maßnahmen österreichischer Behörden durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den österreichischen Standpunkt zu vertreten.

(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.

(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß § 41 Abs. 5 Z 2 begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten.