Dokument-ID: 823084

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Druckgeräte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016

(1) Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

  1. Beschaffenheit,
  2. Herstellung,
  3. Prüfung und Konformitätsbewertung,
  4. Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
  5. Marktüberwachung,
  6. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
  7. Kennzeichnung und Dokumentation.

(2) Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.