Dokument-ID: 059255

Vorschrift

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022

Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines elektrischen Betriebsmittels oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.

(BGBl. I Nr. 204/2022)