Dokument-ID: 142469

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 55.

idF LGBl. Nr. 4/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(2) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr ist in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu Rate zu ziehen und von einschlägigen Beschlüssen und Verfügungen zu verständigen.

(3) Solche Beschlüsse und Verfügungen sind vor ihrer Durchführung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen, wenn der Ortsfeuerwehrkommandant dies zur Wahrung wichtiger feuerpolizeilicher Interessen beantragt.

(4) Die Gemeinde hat alle in Durchführung oder in Ergänzung dieses Gesetzes gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen in einer Gemeindebrandschutzordnung zusammenzufassen, die alljährlich auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls abzuändern und zu ergänzen und für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist.
(LGBl. Nr. 4/2022)