Dokument-ID: 040870

Vorschrift

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Blitzschutz und Brandbekämpfung

idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

(1) Anlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.

(2) Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Tragbare Feuerlöscher mit einer Füllmenge von je mindestens 6 kg bzw. 9 Liter vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Als betriebsbereit gelten nur plombierte und gemäß § 35 Z 6 geprüfte Feuerlöscher. Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.

(3) Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen oder Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen sein müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.