Dokument-ID: 196662

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Explosionsschutzzone

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.