Dokument-ID: 754797

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Verbot der Gewerbeausübung durch gewerberechtliche Vorschriften (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 111/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.