Dokument-ID: 754882

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 53a. Feilbieten im Umherziehen durch Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 88/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.08.2000

Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.