Dokument-ID: 754976

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 146. Überprüfung

idF BGBl. I Nr. 50/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2012

(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden

  1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
  2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
  3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.