Dokument-ID: 755119

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

l) Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 362. Zulässigkeit (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 194/1994 | Datum des Inkrafttretens 19.03.1994

Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.