Dokument-ID: 755168

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 365s. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

idF BGBl. I Nr. 65/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2020

(1) Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in § 365p festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

  1. über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
  2. im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen die Zustimmung seiner Führungsebene einzuholen, bevor er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
  3. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
  4. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(2) Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolizze mit Anlagezweck und, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Polizze zu treffen. Falls höhere Risiken ermittelt wurden, haben die Gewerbetreibenden zusätzlich zu den in § 365p vorgesehenen Sorgfaltspflichten

  1. ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse zu unterrichten,
  2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.

(3) Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so hat der Gewerbetreibende für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

(5) In den in den Art. 18a bis 24 der Geldwäsche-RL genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhten Risiken, die gemäß Abs. 6 festgelegt oder gemäß § 365n1 ermittelt wurden, hat der Gewerbetreibende verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu steuern und zu mindern. Der Gewerbetreibende hat bei seiner Risikoanalyse zumindest die in der Anlage 8 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko sowie von den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen. Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und deren Ergebnis sind vom Gewerbetreibenden zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grundlage der gemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, für ein potenziell erhöhtes Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 8 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko sowie von den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

(7) Der Gewerbetreibende hat Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verstärkt der Gewerbetreibende insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.

(8) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Gewerbetreibenden die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:

1.

Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer;

2.

Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

3.

Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer;

4.

Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;

5.

Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;

6.

verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

(BGBl. I Nr. 65/2020)

(9) Zusätzlich zu den in Abs. 8 vorgesehenen Maßnahmen kann der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung festlegen, dass Gewerbetreibende auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, gegebenenfalls eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anzuwenden haben. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:

1.

der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;

2.

der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

3.

der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelten Drittländern mit hohem Risiko.

(BGBl. I Nr. 65/2020)

(10) Im Umgang mit gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelten Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Abs. 8 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorsehen:

1.

Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Gewerbetreibenden aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Gewerbetreibende aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

2.

Einführung des für Gewerbetreibende geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

3.

Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Verpflichteten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem verschärften externen Audit zu unterziehen;

4.

Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen;

5.

Einführung der für Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.

(BGBl. I Nr. 65/2020)

(11) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat beim Erlass der in Abs. 9 und Abs. 10 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(12) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Europäische Kommission vor dem Erlass der in Abs. 9 und Abs. 10 genannten Maßnahmen zu informieren.
(BGBl. I Nr. 65/2020)