Dokument-ID: 214994

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41b. Landesbedienstete

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:

a)

Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994,

b)

Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen,

c)

Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist,

d)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

e)

Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,

f)

die Erlassung von Verordnungen,

h)

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.

(Anm. d. Red.: Lit. g wurde vom Gesetzgeber irrtümlich ausgelassen.)

Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.
(LGBl. Nr. 85/2013)

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.