Dokument-ID: 200009

Vorschrift

Kärntner Gasgesetz (K-GG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Nachträgliche Vorschreibungen

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung der Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

(LGBl. Nr. 85/2013)