Dokument-ID: 200012

Vorschrift

Kärntner Gasgesetz (K-GG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Verhalten bei Gasausströmungen

idF LGBl. Nr. 7/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2000

Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist – wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann – verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.