Dokument-ID: 116289

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe

idF LGBl. Nr. 85/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1)Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:

der Bezirks-Feuerwehrtag, der Bezirks-Feuerwehrausschuss, der Bezirks-Feuerwehrkommandant.

(2)Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks- Feuerwehrausschuss (Abs. 3) sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktiven Mitgliedern einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(3)Der Bezirks-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus den Abschnittskommandanten, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren und, sofern im Bezirk mindestens acht Betriebsfeuerwehren bestehen, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Bezirks-Feuerwehrausschusses sind die Abschnittskommandanten und die Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Abschnittskommandanten sind von den Kommandanten und den Delegierten des betreffenden Abschnittes aus dem Kreis der Kommandanten und ihrer Stellvertreter dieses Abschnittes zu wählen. Die Wiederwahl des Abschnittskommandanten ist zulässig, auch wenn er zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Kommandant oder Stellvertreter einer Abschnittsfeuerwehr ist. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Berufsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Berufsfeuerwehren zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Betriebsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Betriebsfeuerwehren zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegen. Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(4)Der Bezirks-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind vom Bezirks-Feuerwehrtag aus seiner Mitte, der Kassier und der Schriftführer aus den Reihen der aktiven Mitglieder der Feuerwehren des Bezirks auf fünf Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Bezirks-Feuerwehrkommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die zum Landtag wahlberechtigt sind, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst nachweisen und die Kommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Leiter der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllen.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(5)Vor Ablauf der Funktionsperiode können die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses durch einen vom Bezirks-Feuerwehrtag mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss abberufen werden. Innerhalb von drei Monaten ist für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl vorzunehmen.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(6)Scheidet ein Mitglied des Bezirks-Feuerwehrausschusses aus einem anderen als dem im Abs. 5 angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

(7) Für die Durchführung von Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.
(LGBl. Nr. 85/2023)

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 85/2023)