Dokument-ID: 116277

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Leitung der Freiwilligen Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Orts-Feuerwehrkommandanten (im Folgenden kurz „Kommandant“ genannt) geleitet. Im Fall seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten aktiven Zugs- oder Gruppenkommandanten, wenn auch dieser verhindert ist, auf das ranghöchste aktive Feuerwehrmitglied über.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(2) Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden beide Feuerwehren, unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit, in feuerwehrtechnischer Hinsicht eine Einheit; diese Einheit wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet. In der Landeshauptstadt Innsbruck sind auch die verwaltungsmäßigen Belange der Freiwilligen Feuerwehren vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu wahren. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr hat vor Entscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten anzuhören.

(3) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, den Kommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
(LGBl. Nr. 83/2022)