Dokument-ID: 1153866

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 4a. Feuerwehrausschuss

idF LGBl. Nr. 85/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (§ 4 Abs. 1) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Die Funktionsperiode des Feuerwehrausschusses beginnt mit der Wahl der Funktionsträger, die alle fünf Jahre ab dem Jahr 2023 zu erfolgen hat.

(3) Sitzungen des Feuerwehrausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

  1. gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
  2. ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
  3. sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
  4. können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(LGBl. Nr. 85/2023)