Dokument-ID: 150663

Vorschrift

Materialien für Veranstaltungen – Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

idF LGBl. 4400/8-0 | Datum des Inkrafttretens 21.03.1986

(1) Diese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  • öffentliche Gottesdienste,
  • Veranstaltungen oder Festlichkeiten in Schulen im Rahmen des Unterrichtes,
  • Filmvorführungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060,
  • Veranstaltungen in Räumen, für welche eine Betriebsstättenbewilligung gemäß § 15 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, erteilt wurde.