Dokument-ID: 784195

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Bezirksfeuerwehrkommandant und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter

idF LGBl. Nr. 62/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.10.2020

(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk

  1. die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung, (LGBl. Nr. 77/2020)
  2. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
  3. die Beratung der Behörden,
  4. die Dienstaufsicht,
  5. die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtages,
  6. die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,
  7. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,
  8. die Ernennung und Abberufung
    1. des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen,
    2. von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des Bezirksfeuerwehrkommandos,
    3. von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando,
    4. der Mitglieder des Bezirksführungsstabes,
    5. des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
  9. das Vorschlagsrecht für
    1. die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenmodule des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums, (LGBl. Nr. 42/2019)
    2. Ernennung des Bezirksfeuerwehrarztes, -juristen und -kuraten,
    3. die Ernennung der Kommandanten von Sonderdienstgruppen auf Bezirksebene,
    4. die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.

(2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos zu fertigen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Bezirksfeuerwehrkommando vorzulegen.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.

(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.

(6) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.

(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:

  1. Leiter des Verwaltungsdienstes im Bezirksfeuerwehrkommando,
  2. dienstältester Abschnittsfeuerwehrkommandant.