Dokument-ID: 784279

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 81. Vorschreibung

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.

(2) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 5 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.