Dokument-ID: 037440

Vorschrift

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Datenverarbeitung
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

idF LGBl. Nr. 23/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie

  1. für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
  2. für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
  3. der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.

(LGBl. Nr. 23/2018)

(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:

  1. den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,
  2. den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und
  3. ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).

(LGBl. Nr. 23/2018)

(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.