Dokument-ID: 037426

Vorschrift

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Gleichwertigkeitsklausel

idF LGBl. 8280-2 (107/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 sicherstellen.

(2) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob Gleichwertigkeit gegeben ist.
(LGBl. 8280-2 (107/13))