Dokument-ID: 1162653

Vorschrift

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 40a. Bestätigung über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden während der Bauausführung

idF LGBl. Nr. 14/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024

(1) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.

(2) Wird ein Bauvorhaben in mehreren Etappen errichtet, gilt Abs. 1 für den jeweiligen Bauabschnitt.

(LGBl. Nr. 14/2024)