Dokument-ID: 622384

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Blitzschutz und Erdung

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

(1) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

(2) Bauwerke mit Stromanschlüssen sind mit den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden und den Bodenverhältnissen angepassten Erdungssystemen auszustatten.