Dokument-ID: 622439

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

4. HAUPTSTÜCK
Normen und Richtlinien

§ 52. Normen und Richtlinien

idF LGBl. Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Soweit in einer nach diesem Landesgesetz zu beurteilenden Angelegenheit Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Normen und Richtlinien gegeben ist, wird – auch wenn diese nicht für verbindlich erklärt sind – vermutet, dass in der betreffenden Angelegenheit dem jeweiligen Stand der Technik entsprochen ist. Der Gegenbeweis bleibt zulässig.