Dokument-ID: 622485

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 65. Anforderungen an die Verwendung

idF LGBl. Nr. 89/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.

(LGBl. Nr. 89/2014)