Dokument-ID: 1153653

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 72. Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

idF LGBl. Nr. 95/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
  2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
  3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
  4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.