Dokument-ID: 622529

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung (§ 59 Abs. 1) besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm; hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde, anzuführen:

CE-Kennzeichen