Dokument-ID: 111808

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Durchsuchung

idF BGBl. I Nr. 131/2009 | Datum des Inkrafttretens 04.01.2010

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  2. Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge

zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt.