Dokument-ID: 228144

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

9 Angaben zur Ökotoxizität

Spalte 1
Erforderliche Standarddatenanforderungen

Spalte 2
Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1

9.1 Aquatische Toxizität

 

9.1.1 Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Wirbellosen (bevorzugte Tierart: Daphnia) (ABl. L 98/2022)

9.1.1. Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • es gibt Hinweise darauf, dass aquatische Kurzzeittoxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt;
  • es liegt eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität an Wirbellosen vor.
    Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden.
    Der Registrant kann eine Prüfung der Langzeittoxizität anstelle einer Prüfung der Kurzzeittoxizität vorschlagen.
    Die Prüfung der Langzeittoxizität bei Wirbellosen (bevorzugte Art: Daphnia) (Anhang IX, Nummer 9.1.5) ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Prüfung der Kurzzeittoxizität ein echtes Maß der inhärenten aquatischen Toxizität des Stoffes liefern kann, zum Beispiel,
  • wenn der Stoff schlecht wasserlöslich ist (Löslichkeit unter 1 mg/l) oder
  • bei Nanoformen mit geringer Lösungsgeschwindigkeit in den einschlägigen Prüfmedien.

(ABl. L 98/2022)

9.1.2 Hemmung des Wasserpflanzenwachstums (bevorzugte Art: Algen)

9.1.2 Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn es Hinweise darauf gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt.

Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden.

(ABl. L 98/2022)

9.2 Abbaubarkeit

 

9.2.1 Biotisch

 

9.2.1.1 Leichte biologische Abbaubarkeit

9.2.1.1 Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist.

Sind weitere relevante Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Ökotoxizität vorhanden, so sind sie vorzulegen.