Dokument-ID: 1152967

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 14

1. Messung von Formaldehyd, das aus den in Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Erzeugnissen in die Raumluft freigesetzt wird

Das von den in Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Erzeugnissen freigesetzte Formaldehyd wird in der Luft einer Prüfkammer unter den folgenden kumulativen Referenzbedingungen gemessen:

  1. die Temperatur in der Prüfkammer beträgt (23 ± 0,5) °C;
  2. die relative Feuchtigkeit in der Prüfkammer beträgt (45 ± 3) %;
  3. der Beladungsfaktor, der als Verhältnis der gesamten Oberfläche des Prüfstücks zum Volumen der Prüfkammer angegeben wird, beträgt (1 ± 0,02) m2/m3. Dieser Beladungsfaktor entspricht der Prüfung von Holzwerkstoffen; bei anderem Material oder anderen Produkten können, wenn ein solcher Beladungsfaktor unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen eindeutig nicht realistisch ist, Beladungsfaktoren nach Abschnitt 4.2.2 der Norm EN 16516 • [Fußnote: EN 16516: Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft. verwendet werden;
  4. die Luftaustauschrate in der Prüfkammer beträgt (1 ± 0,05) h-1;
  5. zur Messung der Formaldehydkonzentration in der Prüfkammer wird eine geeignete Analysemethode angewandt;
  6. für die Probenahme der Prüfstücke wird eine geeignete Methode angewandt;
  7. die Formaldehydkonzentration in der Luft der Prüfkammer ist während der gesamten Prüfung mindestens zweimal täglich zu messen, wobei der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Probenahmen mindestens 3 Stunden beträgt; die Messung wird wiederholt, bis genügend Daten vorliegen, um die Ausgleichskonzentration zu bestimmen;
  8. die Dauer der Prüfung ist ausreichend lang, um die Bestimmung der Ausgleichskonzentration durchzuführen, und darf 28 Tage nicht überschreiten;
  9. die in der Prüfkammer gemessene Ausgleichskonzentration wird verwendet, um die Einhaltung des Grenzwerts für Formaldehyd, das aus den in Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Erzeugnissen freigesetzt wird, zu überprüfen.

Sind Daten aus einer Prüfmethode unter Verwendung der oben genannten Referenzbedingungen nicht verfügbar oder ungeeignet für die Messung des aus einem bestimmten Erzeugnis freigesetzten Formaldehyds, können Daten aus einer Prüfmethode verwendet werden, bei der keine Referenzbedingungen vorliegen, sofern eine wissenschaftlich valide Korrelation zwischen den Ergebnissen der verwendeten Prüfmethode und den Ergebnissen unter Referenzbedingungen besteht.

2. Messung der Formaldehydkonzentration im Fahrzeuginnenraum gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 des Eintrags 77

Bei Straßenfahrzeugen, einschließlich LKW und Bussen, wird die Formaldehydkonzentration unter Umgebungsbedingungen gemäß den in ISO 12219-1 • [Fußnote: ISO 12219-1: Innenraumluft von Straßenfahrzeugen – Teil 1: Gesamtfahrzeugprüfkammer – Spezifikation und Verfahren zur Bestimmung von flüchtigen organischen Verbindungen in Fahrzeugkabinen. oder ISO 12219-10 • [Fußnote: ISO 12219-10: Innenraumluft von Straßenfahrzeugen – Teil 10: Gesamtfahrzeugprüfkammer – Spezifikation und Methode zur Bestimmung von flüchtigen organischen Verbindungen in Fahrzeugkabinen – Busse und LKW. festgelegten Bedingungen gemessen und die gemessene Konzentration ist zur Überprüfung der Einhaltung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Grenzwerts heranzuziehen.

(ABl. L 180/2023)