Dokument-ID: 826598

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Gebäudeautomatisierung und -steuerung

idF LGBl. Nr. 62/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2021

(1) Nicht-Wohnbauten oder gemischt genutzte Bauten (mit Wohn- und Nicht-Wohnfunktion) mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 290 kW Nennleistung sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszustatten, welches in der Lage ist:

  1. den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
  2. Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und
  3. die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, und zwar auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(2) Wohnbauten mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit über 70 kW Nennleistung sollen mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung mit folgenden Funktionen ausgestattet sein:

  1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Baus darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
  2. einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(3) Das Erfordernis des Einbaues von Geräten zur Verbrauchserfassung in baulichen Anlagen richtet sich nach § 22 Abs 2 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I Nr 72/2014.

(LGBl. Nr. 62/2021)