Dokument-ID: 042110

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

III. Brandbekämpfung

§ 17. Feuerwehr

idF LGBl. Nr. 118/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

(1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.

(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind – unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll – Sachwerte möglichst zu schonen.

(3) Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.